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   BVerwG, 21.09.2000 - 2 C 28.99   

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BVerwG, 21.09.2000 - 2 C 28.99 (https://dejure.org/2000,3899)
BVerwG, Entscheidung vom 21.09.2000 - 2 C 28.99 (https://dejure.org/2000,3899)
BVerwG, Entscheidung vom 21. September 2000 - 2 C 28.99 (https://dejure.org/2000,3899)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    SVG § 55 b Fassung 1987/89
    Ruhegehalt, Berechnung der Minderung des Ruhegehaltssatzes nach "vollendeten Jahren"; Ruhen des Ruhegehaltes, Berechnung des Ruhensbetrages bei mehrmaliger Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung; Versorgung, ...

  • Wolters Kluwer

    Ruhegehalt - Berechnung der Minderung des Ruhegehaltssatzes nach "vollendeten Jahren" - Ruhen des Ruhegehaltes - Berechnung des Ruhensbetrages - Mehrmalige Verwendung im öffentlichen Dienst - Zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung - Versorgung

  • Judicialis

    SVG § 55 b Fassung 1987/89

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SVG § 55b (Fassung 1987/89)
    Soldatenversorgungsrecht - Ruhegehalt, Berechnung der Minderung des Ruhegehaltssatzes nach "vollendeten Jahren"; Ruhen des Ruhegehaltes, Berechnung des Ruhensbetrages bei mehrmaliger Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2001, 754 (Ls.)
  • RiA 2001, 38
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 29.10.1992 - 2 C 19.90

    Beurlaubung anlässlich einer Entsendungsverfügung zur NATO; Ruhen des deutschen

    Auszug aus BVerwG, 21.09.2000 - 2 C 28.99
    Diese Regelung geht - ebenso wie § 56 BeamtVG - von dem im deutschen öffentlichen Dienstrecht seit langem verankerten Grundsatz aus, dass Beamte und Soldaten aus öffentlichen Mitteln keine doppelte Alimentation erhalten (vgl. Urteile vom 24. Februar 1972 - BVerwG 2 C 32.70 - Buchholz 232 § 160 b BBG Nr. 1 S. 3, vom 12. März 1980 - BVerwG 6 C 14.78 - Buchholz 232.5 § 56 BeamtVG Nr. 2 S. 4 und vom 29. Oktober 1992 - BVerwG 2 C 19.90 - Buchholz 239.1 § 56 BeamtVG Nr. 5 S. 3, jeweils zu den beamtenrechtlichen Bestimmungen).

    Versorgungsleistungen und Leistungen "anstelle einer Versorgung", die eine internationale Einrichtung aufgrund der bei ihr geleisteten Dienste erbringt, werden wie Versorgungsbezüge aus deutschen öffentlichen Mitteln behandelt, weil der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass die Beklagte zu den Haushalten solcher Einrichtungen laufend erhebliche Beiträge aus ihrem Staatshaushalt zu leisten hat, mit der Folge, dass die Leistungen, die diese Einrichtungen ihren Bediensteten erbringen, zu einem wesentlichen Teil mittelbar aus deutschen öffentlichen Mitteln stammen (Urteile vom 12. März 1980 - BVerwG 6 C 14.78 - und vom 29. Oktober 1992 - BVerwG 2 C 19.90 - jeweils a.a.O.).

    Insbesondere hat die in § 55 b Abs. 3 Satz 4 SVG a.F. bestimmte Ausschlussfrist für die Zahlung des Kapitalbetrages an den Bund (vgl. dazu Urteil vom 29. Oktober 1992 - BVerwG 2 C 19.90 - a.a.O. S. 4 m.w.N.) auch insoweit keine Bedeutung.

  • BVerwG, 12.03.1980 - 6 C 14.78

    Beamtenversorgungsrecht - Beiträge der NATO - Vorsorgefond - Anstelle einer

    Auszug aus BVerwG, 21.09.2000 - 2 C 28.99
    Diese Regelung geht - ebenso wie § 56 BeamtVG - von dem im deutschen öffentlichen Dienstrecht seit langem verankerten Grundsatz aus, dass Beamte und Soldaten aus öffentlichen Mitteln keine doppelte Alimentation erhalten (vgl. Urteile vom 24. Februar 1972 - BVerwG 2 C 32.70 - Buchholz 232 § 160 b BBG Nr. 1 S. 3, vom 12. März 1980 - BVerwG 6 C 14.78 - Buchholz 232.5 § 56 BeamtVG Nr. 2 S. 4 und vom 29. Oktober 1992 - BVerwG 2 C 19.90 - Buchholz 239.1 § 56 BeamtVG Nr. 5 S. 3, jeweils zu den beamtenrechtlichen Bestimmungen).

    Versorgungsleistungen und Leistungen "anstelle einer Versorgung", die eine internationale Einrichtung aufgrund der bei ihr geleisteten Dienste erbringt, werden wie Versorgungsbezüge aus deutschen öffentlichen Mitteln behandelt, weil der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass die Beklagte zu den Haushalten solcher Einrichtungen laufend erhebliche Beiträge aus ihrem Staatshaushalt zu leisten hat, mit der Folge, dass die Leistungen, die diese Einrichtungen ihren Bediensteten erbringen, zu einem wesentlichen Teil mittelbar aus deutschen öffentlichen Mitteln stammen (Urteile vom 12. März 1980 - BVerwG 6 C 14.78 - und vom 29. Oktober 1992 - BVerwG 2 C 19.90 - jeweils a.a.O.).

  • BVerwG, 13.09.1999 - 2 B 53.99

    Streitwert in beamtenrechtlichen Streitigkeiten wegen eines sog. Teilstatus; -,

    Auszug aus BVerwG, 21.09.2000 - 2 C 28.99
    Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf jeweils 3 500 DM festgesetzt (zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen den von der Beklagten festgesetzten und den vom Kläger verlangten Versorgungsbezügen gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG; vgl. Beschluss vom 13. September 1999 - BVerwG 2 B 53.99 - ).
  • BVerwG, 24.02.1972 - II C 32.70

    Beurlaubung eines Beamten von den dienstlichen Aufgaben unter Dienstbezugswegfall

    Auszug aus BVerwG, 21.09.2000 - 2 C 28.99
    Diese Regelung geht - ebenso wie § 56 BeamtVG - von dem im deutschen öffentlichen Dienstrecht seit langem verankerten Grundsatz aus, dass Beamte und Soldaten aus öffentlichen Mitteln keine doppelte Alimentation erhalten (vgl. Urteile vom 24. Februar 1972 - BVerwG 2 C 32.70 - Buchholz 232 § 160 b BBG Nr. 1 S. 3, vom 12. März 1980 - BVerwG 6 C 14.78 - Buchholz 232.5 § 56 BeamtVG Nr. 2 S. 4 und vom 29. Oktober 1992 - BVerwG 2 C 19.90 - Buchholz 239.1 § 56 BeamtVG Nr. 5 S. 3, jeweils zu den beamtenrechtlichen Bestimmungen).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.01.2013 - 4 S 2968/11

    Übertragung von Dienstherrnbefugnissen im Bereich der Bewährungs- und

    Das Postulat des Bundesverwaltungsgerichts, die Dienstherrengewalt sei "unteilbar" (Urteil vom 07.06.1984, a.a.O.; s.a. Urteil vom 11.02.1999 - 2 C 28.99 -, BVerwGE 108, 274, zur "Aufspaltung der Dienstherreneigenschaft"), wird durch die gewählte Gestaltung nicht verletzt.

    In seiner neueren Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht im Kontext dienstlicher Beurteilungen darüber hinaus ausgeführt, dass es verfassungsrechtlich nicht vorgegeben sei, dass der "Vorgesetzte" des Beamten selbst ein Bediensteter des Dienstherrn sein müsse, vielmehr könnten auch Personen, die nicht in beamtenrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Rechtsbeziehungen zum Dienstherrn stünden, Vorgesetzte sein (Urteil vom 11.02.1999, a.a.O.; vgl. auch Beschluss vom 20.08.2004 - 2 B 64.04 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 25 m.w.N.).

  • BVerwG, 28.04.2011 - 2 C 39.09

    Ruhen der Versorgung; Verwendung im öffentlichen Dienst; Verwendungseinkommen;

    Da die Tätigkeit sowohl bei der internationalen als auch bei der nationalen Versorgung berücksichtigt wird, soll durch das Ruhen nach § 56 BeamtVG verhindert werden, dass dem Versorgungsempfänger für dieselbe Zeit zweimal Versorgung aus deutschen öffentlichen Kassen gezahlt wird, sofern diese auch zu den internationalen Kassen Beiträge zahlen (vgl. BTDrucks V/2251 S. 7 <"nur eine Versorgung für ein Arbeitsleben"> und Urteile vom 24. Februar 1972 - BVerwG 2 C 32.70 - Buchholz 232 § 160b BBG Nr. 1 S. 4, vom 12. März 1980 - BVerwG 6 C 14.78 - Buchholz 232.5 § 56 Nr. 2 S.4 m.w.N., vom 29. Oktober 1992 - BVerwG 2 C 19.90 - Buchholz 239.1 § 56 Nr. 5 S. 3 und vom 21. September 2000 - BVerwG 2 C 28.99 - Buchholz 239.2 § 55b Nr. 1 S. 2).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2008 - 1 A 282/07

    Festsetzung von Versorgungsbezügen einer Witwe; Abschöpfung der aus einer

    vgl. BVerwG, Urteile vom 12. März 1980 - 6 C 14.78 -, Buchholz 239.1 § 56 BeamtVG Nr. 2, vom 29. Oktober 1992 - 2 C 19.90 -, Buchholz 239.1 § 56 BeamtVG Nr. 5, und vom 21. September 2000 - 2 C 28.93 -, RiA 2001, 38.

    vgl. zu Letzterem auch BVerwG, Urteil vom 21. September 2000 - 2 C 28.99 -, a.a.O.

  • VG München, 17.09.2018 - M 21 K 18.1464

    Rechtmäßigkeit eines Ruhensbescheids zur Berücksichtigung einer im Rahmen der

    Dass sich nur die "vollendeten" Jahre der jeweiligen Verwendungsperioden ruhegehaltsmindernd auswirken, ordnet § 56 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 1992 als vereinfachende Berechnungsregel, nach der Bruchteile des Vomhundertsatzes oder eines Jahres, die sich aus der Berücksichtigung eines Zeitraums von weniger als 365 Tagen ergeben könnten, außer Betracht bleiben sollen, weder ausdrücklich noch sinngemäß an (vgl. BVerwG, U.v. 21.9.2000 - 2 C 28/99 - juris Rn. 13).

    Für eine versorgungsrechtliche Privilegierung des Beamten, der bei mehrfacher Verwendung für insgesamt denselben Zeitraum bei zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen tätig war wie ein Beamter, dessen einmalige Verwendung ebenfalls diese Dauer erreicht, findet sich im Übrigen keine sachliche Rechtfertigung, die den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG genügen könnte (vgl. BVerwG, U.v. 21.9.2000 - 2 C 28/99 - juris Rn. 13 ff. m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.10.2021 - 10 B 5.21

    Abgrenzung von § 69c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG und § 85 Abs. 6 BeamtVG; Relevanz

    Nachdem diese Diskrepanz in der Praxis zu einer Vielzahl knapp unterjähriger Abordnungen geführt hatte (vgl. VG München, Urteil vom 20. März 2009 - M 21 K 07.5964 -, juris Rn. 26) und das Bundesverwaltungsgericht entschieden hatte, dass der Abrundung auf volle Jahre keine über die Berechnungsvereinfachung hinausgehende Begünstigungsintention innewohne (Urteil vom 21. September 2000 - BVerwG 2 C 28.99 - juris Rn. 13 ff.), beschloss der Bundesgesetzgeber im Versorgungsänderungsgesetz 2001, dass die Ruhensregelungen ... systemgerecht erweitert und neueren Entwicklungen angepasst" werden sollten (BT-Drs. 14/7064, S. 32).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2009 - 1 A 2547/07
    vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21. September 2000 - 2 C 28.99 -, RiA 2001, 38; Urteil des erkennenden Senats vom 17. Dezember 2008 - 1 A 282/07 -, juris (Rn. 69).
  • VG Berlin, 27.10.2017 - 5 K 349.15

    Neufestsetzung der Versorgungsbezüge; Höhe des Ruhensbetrages wegen

    Bruchteile des Vomhundertsatzes oder eines Jahres, die sich aus der Berücksichtigung eines Zeitraums von weniger als 365 Tagen ergeben könnten, sollen außer Betracht bleiben (vgl. zur insoweit gleichlautenden Vorschrift des § 55b Abs. 1 Soldatenversorgungsgesetz - SVG - BVerwG, Urteil vom 21. September 2000 - 2 C 28.99 -, juris Rn. 13).
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